§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Olympia Roffhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Roffhausen,
Gemeinde Schortens. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere das sportliche Schießen nach einheitlichen
Richtlinien der Schieß- und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu betreiben, die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen, insbesondere bei der Jugendpflege. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund.
§ 3 Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. In den Versammlungen dürfen dieser Neutralität
zuwiderlaufende Debatten nicht geführt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen Personen werden, ohne Unterschied des Geschlechts, der Herkunft, des religiösen
Bekenntnisses, der politischen Überzeugung oder der Nationalität, die bereit sind den Vereinszweck einzuhalten
und zu fördern ((§ 2 Abs2) und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Antrag. Die Aufnahme wird durch den geschäftsführenden Vorstand
vorgenommen. Der Präsident hat die Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung von der Aufnahme in
Kenntnis zu setzen. Eine Aufnahmepflicht durch den geschäftsführenden Vorstand besteht nicht. Im Einzelfall kann
die Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands über
eine Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit überstimmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.) durch freiwilligen Austritt
( er ist nur möglich zum Schluß eines Kalenderhalbjahres. Der Austritt muß schriftlich und mindestens
einen Monat vorher dem Vorstand angezeigt werden.)
2.) durch Ausschluß
3.) durch Auflösung des Vereins
4.) durch Tod des Mitgliedes
§ 7 Ausschluß aus dem Verein
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn:
1.) ein Mitglied gegen die Satzung gröblich verstößt oder sich den Verpflichtungen aus der Satzung entziehen
will oder dem Zweck zuwiderhandelt,
2.) ein Mitglied mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge länger als 1/2 Jahr trotz zweimaliger Mahnung ohne
Begründung im Rückstand ist,
3.) ein Mitglied den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt,
4.) ein Mitglied gröblich die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes verletzt.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand den Ausschluß eines anderen
Vereinsmitgliedes zu beantragen.
Zum Ausschluß ist ein Beschluß des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. Dem Mitglied ist vor
Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich schriftlich per
Einschreiben zuzuleiten.
Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat durch Einschreiben beim
geschäftsführenden Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an den Verein. Sie dürfen fortan
Vereinswappen und -embleme nicht mehr in der Öffentlichkeit tragen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Schützenvereins Olympia Roffhausen e.V. sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet regelmäßig einmal jährlich statt,
üblicherweise im 1. Quartal eines jeden Jahres.
Weitere Versammlungen werden je nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/10 der
Mitgliederzahl einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den
Schriftführer.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitgliederzahl anwesend ist. Ist dieses nicht der
Fall, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl beschlußfähig ist. Auf
diese Besonderheit ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.
Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören besonders:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und seiner Mitarbeiter.
- Bericht der Revisoren und Festlegung der Jahresrechnung.
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, besonders des Kassenwartes.
- Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlußfassung bei einfacher Stimmenmehrheit alle Angelegenheiten
des Vereins, sofern sie nicht durch die Satzung geregelt sind.
Bei Abstimmungen haben alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
§ 10 Anträge für die Mitgliederversammlung
Anträge für die Mitgliederversammlung, die Gegenstand der Beschlußfassung sein sollen, müssen schriftlich
begründet werden und sind so rechtzeitig einzureichen, daß sie als Bestandteil der Tagesordnung mit der Einladung
bekanntgegeben werden können.
Verspätet eingegangene Anträge können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung
vorgelegt werden.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Hierzu entscheidet eine 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 Dokumentation
Über den Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und durch die jeweils nächste Versammlung
genehmigt werden muß. Das gleiche gilt für Vorstandsbeschlüsse.
Die Protokolle sind zu sammeln.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten / der Präsidentin
- dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
- dem Schriftführer / der Schriftführerin
- dem Kassenwart / der Kassenwartin
Zum erweiterten Vorstand gehören:
- der Obersportleiter / die Obersportleiterin
- der Jugendsportleiter / die Jugendsportleiterin
- der Damensportleiter / die Damensportleiterin
- der Festleiter / die Festleiterin
- der Schützenhauptmann
- der 2.Sportleiter / die 2.Sportleiterin
- der Pressewart / die Pressewartin
- der Festausschuß (mindestens 2 Mitglieder)
- der Übungsleiter / die Übungsleiterin
- der Fahnenträger und Stellvertreter
§14 Vorstandswahlen
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in offener und gleicher Wahl durch einfache
Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag wird geheim gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind alle
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Fortlaufend findet alljährlich in der Jahreshauptversammlung die Wahl von Vorstandsmitgliedern einer Gruppe statt :
1. Gruppe
- Präsident
- Schriftführer / in
- Obersportleiter / in
- Damensportleiter / in
- Schützenhauptmann
- Festleiter / in
- Übungsleiter / in
- Festausschuß (mindestens 1 Mitglied)
- 1. Revisior (Zusatzwahl)
2. Gruppe
- Vizepräsident / in
- Kassenwart / in
- Jugendsportleiter / in
- Sportleiter / in
- Pressewart / in
- Fahnenträger und Stellvertreter
- Festausschuß (mindestens 1 Mitglied)
- 2. Revisior (Zusatzwahl)
Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Die Wahl ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerruflich.
Falls Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, sind für den Rest der Dauer Ersatzwahlen
vorzunehmen.
Der / Die Jugendsportleiter / in wird in einer vor der entsprechenden Jahreshauptversammlung durch-zuführenden
Jugendversammlung zu wählen und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung sollte
den Vorschlag der Jugendversammlung bestätigen.
Die Mitgliederversammlung kann Zusatzwahlen für den Vorstand vornehmen.
Es wird jeweils ein Revisor (Kassenprüfer) für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Der Revisor scheidet nach zwei Jahren aus. Wiederwahl ist im direkten Anschluß nicht möglich. Vorstandsmitglieder
sind als Revisoren nicht wählbar.
Der / Die amtierende Schützenkönig/in und der Ehrenvorsitzende nehmen, sofern sie keine Vorstandsmitglieder
sind, als beratende Mitglieder an der Vorstandssitzung teil.
§15 Vertretung des Vereins
Der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin vertreten den Verein in allen
gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten ( § 26 BGB ) jeweils einzeln.
Die weiteren Aufgaben des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt
§16 Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von
3.000 DM der schriftlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§17 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag wird halbjährlich durch Bankeinzug erhoben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Neue Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hoher Vergütung begünstigt werden.
§ 18 Proklamationen
Die Königsproklamation findet einmal im Jahr statt, üblicherweise zum Pfingstfest. Das Ausschießen der Könige
findet an einem vom Vorstand festgelegten Tag statt.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
In ihr müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung dazu geben. Bei erfolgter Auflösung oder Aufhebung
des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, Bezirk
Weser-Ems in Oldenburg, zugunsten des Altenwohnheims in Schortens, Mozartstraße. Dieser darf es nur
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden